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Pressemitteilung

Kommunen haben die Planungshoheit

Nicht der Profit der beteiligten Firmen, sondern die Gesundheit und der Wille der Bürgerinnen und Bürger sollte bei der Planung von Mobilfunkmasten das ausschlaggebende Argument sein, meint der ÖDP-Kreisvorsitzende Holger Geißel in seiner Antwort auf den Artikel "171 Unterschriften wegen Funkmasten", im Donaukurier vom Freitag, 19. Januar 2024

Die Gemeinden dürfen bestimmen, wo Mobilfunkmasten aufgestellt werden.

"Maximal 600 Meter könnten die Anlagen von der Wohnbebauung entfernt entstehen, damit die Kosten, die die Anbindung an das Stromnetz verursachen, tragbar seien", so Manuel Hofbauer, Akquisiteur für die Firma Novec GmbH. Welch' eine unglaubliche Arroganz spricht aus diesen Worten. Kein Wort, was die Gesundheit der betroffenen Bürgerinnen und Bürger vor Funkstrahlung betrifft, was alleine zählt, ist der zu erwartende Profit. Dabei ist die Forderung der "AG Funkmast", einen Mindestabstand von wenigstens 1000 Meter von bewohntem Gebiet und beweideten Flächen "zu einem möglichen Funkmast" einzuhalten, mehr als berechtigt.
 
Die Politik handelt gegen den erklärten Willen der Hälfte der Bevölkerung, die keine neuen Sendeanlagen vor ihrer Haustüre sehen will, wie der Branchenverband Bitkom in seiner Umfrage 2020 dokumentiert hat. Dabei gilt auch weiterhin, es ist egal, was die Bundesländer jetzt noch an Freiräumen in ihren Landesbauverordnungen evtl. schaffen oder einschränken werden, die kommunalen Mitsprachemöglichkeiten sind durch das höchstrichterliche Urteil aus Leipzig von 2012 abgesichert und können damit nicht eingeschränkt werden. Hoffentlich wissen unsere Kommunalpolitiker das auch. Wenn eine Kommune mitreden will, wo und wie z. B. durch ein kommunales Mobilfunkkonzept ihre Bevölkerung vor der Mobilfunkstrahlung geschützt werden soll, hat sie hierzu weiterhin das Recht auf ihrer Seite.
 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012 (BVerwG 4 C(1.11) besagt nämlich:
"Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Sie dürfen Standortplanung auch dann betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben - hier den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) - unbedenklich sind. Es geht nicht nur um "irrelevante Immissionsbefürchtungen", es sind auch "die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§1 Abs. 6 Nr1 BauGB) betroffen". Damit haben die Kommunen die Möglichkeit, in der Frage der baulichen Ausgestaltung der Mobilfunkversorgung die Planungshoheit auszuüben.
 

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