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Pressemitteilung

Kein guter Kompromiss: Mobilfunkmast wird gebaut.

Nach acht Jahren kontroverser Diskussion hat der Gemeinderat von Egertshausen dem Bau eines Mobilfunkmastens in Dorfnähe letztendlich doch zugestimmt. Der ÖDP-Kreisvorsitzende Holger Geißel hält diese Entscheidung angesichts der unklaren Rechtslage zu Grenzwerten und Haftung für sehr problematisch.

Ein Mann trägt ein T-Shirt mit dem Aufdruck "good intentions are nor enough"

Gute Absichten reichen nicht!

Dieser Gemeinderatsbeschluss ist ein fauler Kompromiss und Kniefall vor dem Netzbetreiber Funkturm GmbH. Eigentlich sollte der Zweite Bürgermeister Helmut Hartmann (Freie Wähler) es wirklich besser wissen. Die Mobilfunkbetreiber haben das Märchen vom "Recht auf Bau ohne Schranken" in die Welt gesetzt und der Städtetag sowie die Kommunen "beten es nach".  Doch das sind komplett falsche Auskünfte! Die Kommune ist für ihre Bürgerinnen und Bürger verantwortlich, sie kann den Bau von Mobilfunkmasten regeln und so Vorsorgepolitik betreiben. Aber sie muss von dem Recht auch Gebrauch machen!  
 
Die 320 Meter zur nächsten Wohnbebauung im Ortsteil Ergertshausen sind völlig unzureichend, da der Staat seiner Vorsorgepflicht nur hinsichtlich thermischer Effekte nachkommt und die athermischen Wirkungen trotz aktueller Forschungsergebnisse einfach nicht berücksichtigt. Deshalb sind die Grenzwerte der 26. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) bezogen auf Mobilfunkstrahlung in ihrer Gesamtheit derzeit ungeeignet, Vorsorge zu bewirken und daher untragbar. Der Trumpf von Hartmanns zitiertem unabhängigen Experten der Gemeinde sticht also nicht. 
 
Wie sieht es mit der Haftung aus? Der Eigentümer eines Grundstücks, in diesem Fall die Gemeinde Rohrenfels, die einen Mobilfunkbetreiber auf ihrem Grundstück duldet, geht ein Haftungsrisiko ein. Wird auch in Deutschland ein erster Fall im Sinne der Geschädigten entschieden, wird es eine Prozesslawine geben, die einen Betreiber in den Ruin treiben kann. In diesem Fall trifft die Haftpflicht den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Basisstation errichtet ist.
 
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz ist gegenwärtig mit der Klage eines direkt betroffenen Ehepaars in Bodenheim bei Mainz beschäftigt, das nur 430 Meter vom geplanten Funkmasten wohnt. Und zwar mit einer inhaltlichen Klärung, ob die für Mobilfunkstrahlung geltenden Grenzwerte die körperliche Unversehrtheit der Menschen gewährleisten. Diese wird durch das Grundgesetz, genauer durch Artikel 2 Absatz 2, geschützt.

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