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Pressemitteilung

Leserbrief von Holger Geißel vom 28.09.2020

Ein umstrittener Standort

Ich stimme der Beschwerdeführerin Elfriede Müller mit ihren 220 Protestunterschriften ausdrücklich zu. Der zwischen Laisacker und Hesselohe  aufgestellte Mobilfunkmast verschandelt die Landschaft und den Blick auf Neuburg. Das wichtigste Argument, die Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsrisiken, kommt allerdings noch dazu.

 

Die Mobilfunkbetreiber argumentieren allein mt dem Baurecht. Dabei hat der Neuburger Stadtrat das Recht zur Vorsoge und kann trotz fehlender Gewissheit bezüglich Art, Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit von möglichen Schadensfällen vorbeugend handeln, um auch langfristige biologische Schäden zu vermeiden. Das besagt das Vorsorgeprinzip Art. 191 EU: "Wenn menschliche Aktivitäten zu moralisch nicht hinnehmbarem Schaden führen können, der wissenschaftlch plausibel, aber unsicher ist, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu verringern". Bei begründetem Verdacht, aber ungeklärter Rechtslage für den Schutz der Bevölkerung, muss das Vorsorgerecht individuell vor Ort betrachtet werden, hier gilt der besondere Schutz von Wohnräumen. In Art. 8.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde der Schutz der Wohnung als persönlicher Lebensbereich vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2007 ausdrücklich auch für Mobilfunkemissionen anerkannt. Weiter schützt auch noch Art. 13 Grundgesetz (GG) die Unverletzlichkeit der Wohnung:" Schutz der räumlichen Privatsphäre vor Eingriffen von staatlicher Seite".

 

Überlässt nun ein privater Grundstückseigentümer, hier ist es ein Landwirt, seine Ackerfläche dem Mobilfunkbetreiber, dann muss er wissen, dass Mobilfunkanlagen seit 2002 von der "Deutsche Funkturm GmbH" - Gesellschaft mit beschränkter Haftung gebaut werden (d. h. der Vertrag besteht nicht mit der Telekom AG). Keine Versicherungsgesellschaft der Welt versichert Mobilfunkschäden! Das heißt, im Falle hoher Schadenssummen schlägt die Haftung gegebenenfalls auf den Grundstückeigentümer durch und er kann sich nicht wie früher darauf berufen, von den Risiken und Gefahren der Strahlung nichts gewusst zu haben.

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