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Pressemitteilung

Mobilfunk im Spannungsfeld zwischen Vorsorge und Versorgung

Immer wieder erscheinen Artikel, die Mobilfungstrahlung verharmlosen. Der ÖDP-Kreisvorsitzenden Holger Geißel fordert, dass auch Forschungsergebnisse ernst genommen werden, die auf Gesundheitsrisiken hinweisen.

Die Spitze eines Mobilfunkmastes ragt in den blauen Himmel

Vorbeugen ist besser als heilen!

Es ist richtig, dass die Energie nichtionisierender Strahlung laut Definition nicht ausreicht, die kovalenten Bindungen im menschlichen Erbgut direkt aufzubrechen, beziehungsweise Hydroxyl-Radikale zu produzieren, die diese Aufgabe dann übernehmen. Doch Mobilfunkstrahlung führt zu DNA-Schäden und biologischen Schäden, die nahezu identisch sind mit dem durch die ionisierende Strahlung angerichtetem Unheil.
 
Die Grenzwerte berücksichtigen nicht den Stand der Forschung und schützen deshalb nicht.  Das Hauptargument, der Aufbau von Sendeanlagen sei wegen schützender Grenzwerte unbedenklich,  weist Anja Brückner in ihrer 2022 erschienenen Doktorarbeit mit dem Titel: "Kommunale Mobilfunkkonzepte im Spannungsfeld zwischen Vorsorge und Versorgung zurück. Es häufen sich mittlerweile Forschungsergebnisse, die eine Schädlichkeit von biologischen Kraftwirkungen durch Mobilfunkstrahlung beweisen". (S.66)
 
"Der Staat kommt seiner Vorsorgepflicht daher nur hinsichtlich thermischer Effekte nach. Da athermische Wirkungen trotz aktueller Forschungsergebnisse und vorsorgerelevanten Risikoniveaus nicht in die (Neu-)berechnung der Grenzwerte der 26. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) eingeflossen sind, sind diese Grenzwerte - bezogen auf Mobilfunkstrahlung in ihrer Gesamtheit - derzeit ungeeignet, Vorsorge zu bewirken und daher untragbar." (S.50)
 
Angesichts der nachgewiesenen Gesundheitsrisiken hätten die Kommunen sogar die Pflicht, Konzepte zur Strahlungsminimierung aufzustellen. "Im Rahmen der von Art. 28 GG geschützten Planungshoheit verwirklicht die Gemeinde ihre städtebaulichen Ziele. Die Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks  - idealerweise auf der Grundlage eines kommunalen Mobilfunkkonzepts - birgt neben der Zurverfügungstellung öffentlicher Grundstücke ein beträchtliches Steuerungspotential". Diese Rechte der Kommunen sind ausführlich dargestellt in einem Rechtsgutachten, das die baden-württembergische Landesregierung in Auftrag gab.
 
Damit ist klargestellt: Im Rahmen der kommunalen Gesundheitsfürsorge und des Baurechts kann die Kommune steuernd in die Gestaltung der Mobilinfrastruktur, auch bei Kleinzellen (Anlagen kleiner 10 Watt Sendeleistung), eingreifen. Dazu haben Städte und Gemeinden das Recht.

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